Wintergarten Baugenehmigung Bremen 2026: § 61 BremLBO, Grenzabstand & Kosten
Bremen nennt Wintergärten und Terrassendächer ausdrücklich: verfahrensfrei bis 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe. Der Überblick mit § 61 BremLBO im Wortlaut, Grenzabstand, Genehmigungsfreistellung, Gebühren und zwei Rechenbeispielen.
Bremen hat seine Landesbauordnung zum 1. Juli 2024 komplett neu erlassen und mit Gesetz vom 1. September 2026 erneut geändert; diese Änderung gilt ab 1. Januar 2027. Die Grenzwerte für verfahrensfreie Wintergärten sind dabei gleich geblieben: 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe standen schon in der BremLBO vom 18. Oktober 2022, die seit 1. Januar 2023 galt. Im Netz kursieren für Bremen teils Werte, die vom Gesetzestext abweichen. Deshalb steht hier jede Rechtsangabe mit Paragraf und Quelle.
Dieser Artikel ergänzt unseren Grundlagen-Ratgeber zur Wintergarten-Baugenehmigung und ist Teil der Reihe zum Bundesländer-Vergleich. Grundlage ist die aktuelle Bremische Landesbauordnung (BremLBO) vom 29. Mai 2024, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2026 (in Kraft ab 1. Januar 2027).
Wann ein Wintergarten in Bremen genehmigungspflichtig ist
Bremen zählt zu den Bundesländern mit einer vergleichsweise klaren Verfahrensfreiheit für Wintergärten, weil der Gesetzestext Wintergärten ausdrücklich nennt. Die Grenzwerte von 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe standen bereits in der BremLBO vom 18. Oktober 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2023) und wurden in die seit 1. Juli 2024 geltende Neufassung unverändert übernommen.
Wichtig zu verstehen: Die Verfahrensfreiheit knüpft in Bremen anders als in vielen anderen Ländern nicht in erster Linie an die Beheizung an, sondern an die Nutzungsart. Der Gesetzestext spricht von Vorbauten, die „nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt" sind. Ein Wintergarten, der faktisch als dauerhaft genutzter Wohnraum dient – etwa mit fest installierter Heizung und ganzjähriger Nutzung als Arbeits- oder Wohnzimmer – fällt aus dieser Kategorie heraus und ist dann unabhängig von seiner Größe genehmigungspflichtig.
§ 61 BremLBO im Wortlaut: Die Vorbauten-Regelung
Maßgeblich ist § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb der Bremischen Landesbauordnung in der aktuellen Fassung (Stand 01.09.2026). Der Gesetzestext zählt zu den verfahrensfreien „vor die Außenwand eines Gebäudes vortretenden eingeschossigen Gebäudeteilen ohne Feuerstätten" unter anderem:
„Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen sowie überwiegend verglaste, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmte Vorbauten (Veranden, Wintergärten) bis zu einer Grundfläche von 30 Quadratmeter und einer Tiefe bis 3,50 Meter" – so der wörtliche Wortlaut aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO.
2. Grundfläche UND Tiefe müssen beide eingehalten werden. 30 m² Grundfläche bei gleichzeitig mehr als 3,50 m Tiefe wären ebenso unzulässig wie eine geringere Fläche mit größerer Tiefe.
3. „Nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt" ist eine Nutzungsfrage, keine reine Bauartfrage. Anders als in manchen anderen Ländern stellt der Bremer Gesetzestext explizit auf die tatsächliche Nutzung ab – ein dauerhaft bewohnter, voll ausgestatteter Wohnwintergarten erfüllt dieses Kriterium in der Regel nicht mehr, selbst wenn er unter 30 m² bleibt.
4. Die Ausnahme gilt nicht überall. Im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 BremLBO (Gestaltungssatzungen zum Ortsbildschutz) ist die Verfahrensfreiheit ausgeschlossen. Ob an deinem Standort eine solche Satzung gilt, erfährst du beim Bauamt.
Terrassenüberdachung in Bremen: ohne Genehmigung bis 30 m² und 3,50 m Tiefe
Für das Terrassendach gilt in Bremen dieselbe Vorschrift wie für den Wintergarten. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO nennt „Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen“ ausdrücklich. Eine Terrassenüberdachung ist damit verfahrensfrei, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:
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Der Unterschied zum Wintergarten liegt nicht in den Grenzwerten, sondern in der Nutzung. Beim verglasten Vorbau verlangt das Gesetz zusätzlich, dass er „nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt“ ist. Diese Frage stellt sich bei einem offenen Terrassendach praktisch nicht. Wird die Überdachung später rundum verglast und beheizt, ist sie baurechtlich ein Wintergarten und muss neu geprüft werden (mehr dazu im Abschnitt zum Bestandsschutz weiter unten).
Beim Grenzabstand nennt § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BremLBO „überdachte Terrassen“ ausdrücklich als in den Abstandsflächen zulässig, mit mindestens 2,50 m Abstand zur gegenüberliegenden Nachbargrenze. Ob die weiteren Bedingungen aus derselben Nummer (nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet, keine offene Verbindung zu einem Aufenthaltsraum) auch für die offene Überdachung gelten, sagt der Wortlaut nicht eindeutig. Das entscheidet im Zweifel das Bauamt.
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Auch ein verfahrensfreier Wintergarten muss die Abstandsflächen einhalten. § 6 BremLBO legt die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,4 H, mindestens 3 Meter fest (H = Wandhöhe). In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, ebenfalls mindestens 3 Meter. Vor Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche pauschal 3 Meter.
Eine wichtige Erleichterung findet sich in § 6 Absatz 8 Nummer 6 BremLBO: Danach sind „überdachte Terrassen sowie untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind, nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2,50 Meter entfernt bleiben" in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig, ohne eine eigene Abstandsfläche zu erzeugen.
Dazu kommt eine Längenbegrenzung, die leicht übersehen wird. Nach § 6 Abs. 8 Satz 2 BremLBO dürfen die Bebauungen nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, die die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen nicht einhalten, auf einem Grundstück insgesamt höchstens 18 m lang sein. Stehen an den Grenzen schon andere so privilegierte Bauten, zählt ihre Länge mit.
Kaltwintergarten vs. beheizter Wohnwintergarten in Bremen
Wie oben beschrieben, ist die entscheidende Frage in Bremen nicht allein die Beheizung, sondern der tatsächliche Nutzungscharakter. Die Beheizung ist dabei ein wichtiges Indiz: Ein unbeheizter Kaltwintergarten ist typischerweise für die Übergangszeit gedacht und passt damit zum Kriterium „vorübergehender Aufenthalt". Ein beheizter Wohnwintergarten mit ganzjähriger Nutzung als Wohnraum erfüllt es in aller Regel nicht mehr – auch wenn er unter 30 m² und 3,50 m Tiefe bleibt.
Das bedeutet konkret: Wer einen Wintergarten mit Fußbodenheizung, hochwertiger Dreifachverglasung und dem klaren Ziel plant, ihn ganzjährig als Wohnzimmer-Erweiterung zu nutzen, sollte von Anfang an mit einem Verfahren kalkulieren, also mit der Genehmigungsfreistellung nach § 62 oder einem Bauantrag nach § 63 oder § 64 BremLBO – unabhängig von der Größe.
| Kriterium | Vorbau „vorübergehender Aufenthalt" | Dauerhafter Wohnwintergarten |
|---|---|---|
| Verfahrensfreiheit | bis 30 m² / 3,50 m Tiefe möglich | entfällt immer |
| Typische Nutzung | saisonal, Frühjahr/Herbst | ganzjährig, wie Wohnraum |
| Heizung | keine Feuerstätte, allenfalls mobil | fest installierte Heizung |
| Energieanforderungen | für unbeheizte Räume in der Regel nicht | § 39 GModG (früher § 51 GEG) |
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Die Kennzahlen für Bremen im Überblick
| Kennzahl | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verfahrensfreigrenze Kaltwintergarten / Vorbau | ≤ 30 m² Grundfläche und ≤ 3,50 m Tiefe (unverändert seit 1.1.2023) | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO |
| Verfahrensfreigrenze Terrassenüberdachung | ≤ 30 m² Grundfläche und ≤ 3,50 m Tiefe, eingeschossig, ohne Feuerstätte | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO |
| Verfahrensfreigrenze beheizter Wohnwintergarten | keine – bei dauerhafter Aufenthaltsnutzung immer genehmigungspflichtig | § 59 BremLBO (Grundsatz) |
| Grenzabstand (Regelfall) | 0,4 × Wandhöhe, mind. 3 m; bei GK 1–2 ≤ 3 Geschosse pauschal 3 m | § 6 BremLBO |
| Grenzabstand privilegierter Wintergarten (untergeordnet, eingeschossig) | ohne eigene Abstandsfläche zulässig, mind. 2,50 m zur gegenüberliegenden Nachbargrenze | § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BremLBO |
| Grenzbebauung insgesamt | höchstens 18 m je Grundstück (Bebauungen nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6) | § 6 Abs. 8 Satz 2 BremLBO |
| Gebühr Baugenehmigungsverfahren | nach Kostenverzeichnis, bemessen an den Baukosten (Brutto-Rauminhalt × Kostenwert je m³); aktuellen Satz beim Bauamt erfragen | Kostenverordnung Bau (BauKostV), Tarifziffer 101 |
| Bearbeitungsdauer | Soll-Frist 12 Wochen nach Bestätigung der Vollständigkeit | § 69 Abs. 3 BremLBO |
Bauantrag stellen: So läuft es in Bremen ab
Bremen ist als Stadtstaat baurechtlich in die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gegliedert, die jeweils eigene untere Bauaufsichtsbehörden unterhalten. Für genehmigungspflichtige Wintergärten kommt je nach Fall entweder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO zur Anwendung. Welches Verfahren gilt, sagt dir die Bauaufsicht.
2. Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen: Bauordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven.
3. Eingangsbestätigung abwarten: Die Behörde bestätigt den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs der Bauvorlagen in Textform.
4. Zwölf-Wochen-Frist: Die Bauaufsichtsbehörde soll innerhalb von zwölf Wochen nach Bestätigung der Vollständigkeit entscheiden (§ 69 Abs. 3 BremLBO).
5. Baubeginnanzeige: Erst nach Zugang der Baugenehmigung und Vorlage der Baubeginnanzeige darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Kosten der Baugenehmigung in Bremen
Die Gebühren für Baugenehmigungen regelt in Bremen die Kostenverordnung Bau (BauKostV) mit ihrem Kostenverzeichnis, die Bauaufsicht steht dort unter Tarifziffer 101. Bemessungsgrundlage sind die Baukosten. Sie ergeben sich nach § 2 BauKostV grundsätzlich aus dem Brutto-Rauminhalt und einem Kostenwert je Kubikmeter, der jährlich zum 1. Oktober an den Baupreisindex angepasst wird. Der aktuelle Gebührensatz ließ sich am 25.10.2026 nicht am konsolidierten Verordnungstext prüfen, deshalb stehen hier keine Prozentwerte. Hinzu kommen die Honorare für Planung und Statik.
Beispiel 1 (konstruiert): Kaltwintergarten 8,00 × 3,20 m, verfahrensfrei
Beispiel (konstruiert): Ein unbeheizter Wintergarten, 8,00 m breit und 3,20 m tief, soll vor die Außenwand eines Einfamilienhauses gebaut und nur in der Übergangszeit genutzt werden. Grundfläche: 8,00 m × 3,20 m = 25,60 m². Beide Grenzwerte aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO sind eingehalten: 25,60 m² ≤ 30 m² und 3,20 m ≤ 3,50 m. Hat der Vorbau keine Feuerstätte und liegt das Grundstück nicht im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung, ist er verfahrensfrei.
Abstandsfläche: Die 3,20 m lange Seitenwand soll 2,80 m vor der seitlichen Nachbargrenze stehen. Das ist weniger als die regulären 3 m, aber mehr als die 2,50 m aus § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BremLBO. Diese Erleichterung greift nur, wenn der Wintergarten eingeschossig ist, nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet ist und nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum steht, zum Beispiel weil eine Terrassentür ihn vom Wohnzimmer trennt. Auf die Höchstlänge von 18 m nach § 6 Abs. 8 Satz 2 BremLBO zählen an dieser Grenze 3,20 m, zusammen mit anderen dort stehenden privilegierten Bauten.
Beispiel 2 (konstruiert): Wohnwintergarten 8,00 × 4,00 m, genehmigungspflichtig
Beispiel (konstruiert): Ein ganzjährig beheizter Wintergarten als Wohnraumerweiterung am Wohnzimmer, 8,00 m breit und 4,00 m tief. Grundfläche: 8,00 m × 4,00 m = 32 m². Schon rechnerisch scheidet die Verfahrensfreiheit aus: 32 m² liegt über 30 m², 4,00 m über 3,50 m Tiefe. Unabhängig von den Maßen fehlt außerdem das Merkmal „nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt“, sodass § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO ohnehin nicht greift.
Nötig ist also ein Verfahren. Zu den Bauvorlagen gehören dann der Standsicherheitsnachweis und der Nachweis für die beheizten Räume nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz: Nach § 39 GModG (bisher § 51 GEG) darf ihr Wärmeverlust über die Außenbauteile höchstens das 1,2-Fache des Referenzgebäudes betragen.
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans und widerspricht der Anbau dessen Festsetzungen nicht, kommt die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO in Betracht, sonst ein Bauantrag nach § 63 oder § 64. Ob du statt der Freistellung ein Genehmigungsverfahren wählen kannst, etwa um eine behördliche Prüfung der Nachweise zu erhalten, klärst du vorab mit der Bauaufsicht.
Typische Fehler bei der Bremen-Baugenehmigung
Fehler 1: Nur die Fläche prüfen, nicht die Tiefe
Die Verfahrensfreiheit verlangt beides: höchstens 30 m² Grundfläche und höchstens 3,50 m Tiefe. Ein Wintergarten mit 24 m² und 4 m Tiefe ist deshalb nicht verfahrensfrei, obwohl er die Flächengrenze klar einhält. Online-Quellen und Foreneinträge nennen teils andere Werte als der Gesetzestext. Maßgeblich ist allein der aktuelle Wortlaut von § 61 BremLBO, der seit 2023 bei 30 m² und 3,50 m liegt. Jedes Bundesland regelt das in seiner eigenen Bauordnung.
Fehler 2: Nutzungsabsicht nicht ehrlich einschätzen
Wer von Anfang an plant, den Wintergarten dauerhaft als Wohnraum zu nutzen, sollte das auch so angeben und planen – der Versuch, einen faktischen Wohnwintergarten formal als „vorübergehend genutzten" Vorbau zu deklarieren, hält einer bauamtlichen Prüfung selten stand.
Fehler 3: Gestaltungssatzungen übersehen
In historischen Ortsteilen und denkmalgeschützten Bereichen Bremens und Bremerhavens gelten örtliche Bauvorschriften, die die Verfahrensfreiheit ausschließen können. Diese Satzungen sind vor Planungsbeginn beim Bauamt zu erfragen.
Fehler 4: Die 2,50-m-Erleichterung beim Grenzabstand falsch anwenden
Die reduzierte Grenzabstandsregel nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BremLBO gilt nur bei kumulativer Erfüllung aller drei Bedingungen (eingeschossig, nicht dauerhaft aufenthaltsgeeignet, keine offene Verbindung). Fehlt eine davon, gilt der reguläre 3-Meter-Abstand. Außerdem darf die Grenzbebauung nach § 6 Abs. 8 Satz 2 BremLBO auf dem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO: Eine Alternative zur Verfahrensfreiheit
Überschreitet ein Wintergarten die 30-m²-Grenze oder soll er dauerhaft als Wohnraum genutzt werden, ist er zwar nicht mehr verfahrensfrei – dennoch muss nicht zwingend das volle Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden.
Die Bremische Landesbauordnung kennt mit der Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO ein weiteres, schlankeres Verfahren: Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans und widerspricht es dessen Festsetzungen nicht, kann mit der Bauausführung bereits einen Monat nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden – sofern die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Mit Gesetz vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623) wird § 62 neu gefasst, die Änderung gilt ab 1. Januar 2027. Bis dahin gilt die hier beschriebene Fassung.
Diese Kernpunkte (Bebauungsplan, kein Widerspruch zu dessen Festsetzungen, gesicherte Erschließung, Beginn einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen) stehen auch in der ab 2027 geltenden Fassung, ausgenommen sind Sonderbauten. Laut Senatsvorlage vom 18. August 2026 soll die Freistellung im Wohnungsbau dann bis zur Sonderbaugrenze reichen.
Diese Genehmigungsfreistellung ist bauordnungsrechtlich etwas anderes als die Verfahrensfreiheit nach § 61 BremLBO: Während § 61 bestimmte, klar definierte Vorhaben von jeder behördlichen Beteiligung ausnimmt, findet bei § 62 keine bauaufsichtliche Prüfung statt: Die Gemeinde kann binnen eines Monats nur ein Verfahren verlangen.
Für einen Wohnwintergarten über 30 m² kann dieses Verfahren daher eine deutlich schnellere Alternative zum klassischen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO sein – vorausgesetzt, das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und die Erschließung ist gesichert.
Wichtig zu wissen: Auch bei der Genehmigungsfreistellung bleibt die Bauherrin oder der Bauherr in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass das Vorhaben allen materiellen Anforderungen der BremLBO entspricht – inklusive Abstandsflächen, Standsicherheit und energetischen Vorgaben bei beheizter Nutzung. Ob erforderliche planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen vorab erteilt sein müssen, klärst du mit der Bauaufsicht; die Neufassung von § 62 gilt erst ab 1. Januar 2027.
Bestandsschutz: Wenn du eine alte Terrassenüberdachung zum Wintergarten umbaust
Ein typischer Ausgangspunkt: Auf dem Grundstück steht bereits eine offene Terrassenüberdachung oder ein Carport, und der Eigentümer möchte diese Struktur nachträglich verglasen und zu einem Wintergarten umbauen. Bauordnungsrechtlich ist das kein einfacher „Anbau", sondern eine Nutzungsänderung mit baulicher Erweiterung – und die Frage, ob der bestehende Bestandsschutz erhalten bleibt, ist keineswegs trivial.
Der entscheidende Punkt: Bestandsschutz gilt immer nur für die genehmigte oder verfahrensfrei errichtete Anlage in ihrer ursprünglichen Form und Nutzung. Sobald du eine offene Überdachung durch Glaswände zu einem Glasanbau schließt, veränderst du sowohl die Kubatur als auch potenziell die Nutzung – der Bestandsschutz der alten Struktur erstreckt sich nicht automatisch auf die neue, geschlossene Form. Du musst die Verfahrensfreiheit für den umgebauten Zustand daher komplett neu prüfen, so als würdest du von Grund auf neu bauen.
Für die Planung heißt das: Wer eine bestehende Terrassenüberdachung in Bremen zum Wintergarten aufwerten möchte, sollte die Maße nach dem Umbau – nicht die der alten Struktur – gegen die aktuellen Grenzwerte aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO (30 m² Grundfläche, 3,50 m Tiefe, keine Feuerstätte, nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt) prüfen.
Bleibt der umgebaute Wintergarten innerhalb dieser Werte und wird nur vorübergehend genutzt, bleibt er verfahrensfrei. Wird er dauerhaft als Wohnraum genutzt oder überschreitet er die Maße, braucht es einen regulären Bauantrag oder – bei Übereinstimmung mit einem gültigen Bebauungsplan – die Genehmigungsfreistellung.
Checkliste: Wintergarten in Bremen planen
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Häufige Fragen zur Wintergarten-Baugenehmigung in Bremen
Brauche ich in Bremen immer eine Baugenehmigung für einen Wintergarten?
Nein. Terrassenüberdachungen und verglaste Vorbauten wie Wintergärten sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO bis 30 m² und 3,50 m Tiefe verfahrensfrei, sofern sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Ein dauerhaft genutzter, beheizter Wohnwintergarten ist unabhängig von der Größe genehmigungspflichtig.
Stimmt es, dass sich die Grenzwerte in Bremen 2024 geändert haben?
Nein. Bremen hat die Landesbauordnung zwar zum 1. Juli 2024 neu erlassen, die Grenze von 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe stand aber schon in der BremLBO vom 18. Oktober 2022, die seit 1. Januar 2023 galt. Sie wurde unverändert übernommen. Mit Gesetz vom 1. September 2026 (Brem.GBl. S. 623) wird unter anderem die Genehmigungsfreistellung nach § 62 neu gefasst; diese Änderung gilt ab 1. Januar 2027.
Wie groß muss der Grenzabstand zum Nachbargrundstück sein?
Regulär 0,4 × Wandhöhe, mindestens 3 Meter. Ein untergeordneter, eingeschossiger Wintergarten ohne dauerhafte Aufenthaltsnutzung und ohne offene Verbindung zu einem Aufenthaltsraum kann nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BremLBO mit nur 2,50 Metern Abstand zur gegenüberliegenden Nachbargrenze auskommen.
Zählt eine mobile Heizung schon als „Feuerstätte"?
Nein, „Feuerstätten" im Sinne der BremLBO meint Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Verbrennung, etwa einen Kamin oder Kachelofen. Eine elektrische Heizung fällt nicht darunter – kann aber je nach Nutzungsintensität dennoch dazu führen, dass der Wintergarten nicht mehr als „nur vorübergehend genutzt" gilt.
Brauche ich in Bremen eine Genehmigung für eine Terrassenüberdachung?
Nicht, solange sie höchstens 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe hat, eingeschossig ist, keine Feuerstätte enthält und nicht im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegt. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h bb) BremLBO, der „Terrassen einschließlich möglicher Überdachungen“ ausdrücklich nennt. Abstandsflächen und Standsicherheit müssen trotzdem eingehalten werden.
Wie lange dauert das Baugenehmigungsverfahren in Bremen?
Die Bauaufsichtsbehörde soll innerhalb von zwölf Wochen nach Bestätigung der Vollständigkeit der Bauvorlagen entscheiden (§ 69 Abs. 3 BremLBO).
Was kostet die Baugenehmigung für einen Wintergarten in Bremen?
Die Gebühr richtet sich nach der Kostenverordnung Bau (BauKostV) und bemisst sich an den Baukosten, die grundsätzlich aus Brutto-Rauminhalt und einem Kostenwert je Kubikmeter berechnet werden. Den aktuellen Satz nennt dir das Bauamt. Hinzu kommen Planungs- und Statikkosten.
Gilt die Verfahrensfreiheit auch in historischen Ortsteilen von Bremen?
Nicht automatisch. Im Geltungsbereich örtlicher Gestaltungssatzungen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BremLBO ist die Verfahrensfreiheit für Wintergärten ausgeschlossen. Ob für dein Grundstück eine solche Satzung gilt, sagt dir das Bauamt.
Fazit: Bremen nennt Wintergärten ausdrücklich, Tiefe und Nutzung entscheiden
Bremen zeigt beispielhaft, wie wichtig es ist, mit der aktuellen Fassung einer Landesbauordnung zu planen. Die Grenze von 30 m² Grundfläche und 3,50 m Tiefe gilt seit 2023 unverändert für Wintergärten und Terrassendächer, die Neufassung der Genehmigungsfreistellung nach § 62 (Gesetz vom 1. September 2026) gilt ab 1. Januar 2027.
Prüf vor jeder Wintergartenplanung, ob deine Quelle den aktuellen Gesetzestext zitiert, kläre die Nutzungsabsicht ehrlich und lass den Grenzabstand von einer Fachperson vermessen. Prüf außerdem, ob eine bestehende, offene Terrassenüberdachung auf deinem Grundstück beim geplanten Umbau zum Wintergarten neu beurteilt werden muss: Der Bestandsschutz der alten Überdachung trägt den neuen Zustand nicht.
Mehr zu den Grundlagen der Wintergarten-Baugenehmigung findest du in unserem Grundlagen-Ratgeber, zum Thema Grenzabstand in unserem Spezialartikel zum Grenzabstand, und zur bundesweiten Übersicht in unserem Bundesländer-Vergleich. Wer Kalt- und Wohnwintergarten noch grundsätzlich vergleichen möchte, findet Details in unserem Artikel Kaltwintergarten vs. Wohnwintergarten.
Quelle: Bremische Landesbauordnung (BremLBO) vom 29.05.2024 im Transparenzportal Bremen, Stand: Fassung gültig ab 01.07.2024, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.09.2026 (Brem.GBl. S. 623, Änderungen gelten ab 01.01.2027), geprüft am 24.09.2026.
Genehmigungspflicht, Freigrenzen je Bundesland, Grenzabstand, Nachbarzustimmung, Versicherung.
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